Änderung auf 2G Plus

Ab sofort tritt die 15. BayIfSMV in Kraft. Den aktuellen Verordnungstext finden Sie auch unter folgendem Link oder im Anhang:

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-816/

Wir bitten alle Verantwortlichen sich mit dem Verordnungstext vertraut zu machen. Die wichtigsten Regelungen haben wir Ihnen nachfolgend zusammengefasst:

  • Für den Zugang zu unseren Sportstätten gilt 2 G+

Der Zutritt ist nur für Geimpfte, Genesene mit gültigem Testnachweis gestattet. Dies betrifft nicht nur die Übungsleiter und die Sportler, sondern auch z.B. Begleitpersonen von Kindern und Zuschauer

  • Es wird nicht mehr zwischen Indoor und Outdoorsportanlagen oder Schwimmhallen unterschieden. Die Regelungen gelten überall.
  • Hinsichtlich der Testdurchführung verweisen wir auf § 4 Abs. 6 der 15. BayIfSMV. Zugelassen sind:

o          ein PCR-Test oder PoC-PCR-Test der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde

o          ein PoC-Antigentest der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde

o          ein zugelassener Selbsttest der vor höchstens 24 Stunden unter Aufsicht durchgeführt wurde

  • Darüber hinaus haben Kinder unter 6 Jahren sowie minderjährige Schüler*innen die regelmäßig in der Schule getestet werden, unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus, Zugang zu den Sportstätten. Eine zusätzliche Testung ist nicht notwendig.

Dies gilt für die eigene Sportausübung.

  • Es gelten Kapazitätsbeschränkungen. Für den Punktspiel- und Veranstaltungsbetrieb bedeutet dies, dass die Maximalauslastung der Halle nur 25 % der möglichen Gesamtkapazität betragen darf. Die Gesamtkapazität können Sie der Übersicht der Punktspielhallen entnehmen. Wir haben diese Liste dem Newsletter beigefügt.
  • In Gebäuden/Räumen gilt eine FFP2-Maskenpflicht nach den Maßgaben des § 2 15. BayIfSMV
  • Anbieter, Veranstalter, Angestellte und ehrenamtlich Tätige (Trainer etc.) die nicht geimpft oder genesen sind, haben Zutritt zu den Sportanlagen sofern diese an mindestens 2 Tagen in der Woche ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen können. Anderweitige Testverpflichungen gemäß 15. BayIfSMV oder § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

 

Die Vereine bzw. Benutzer*innen sind selbst für die Einhaltung der o.g. Schutz- und Hygienebestimmungen sowie die Einhaltung ggf. notwendiger Testungen verantwortlich. Einzelnutzungen von Sportstätten ohne Kontrollmöglichkeit sind daher ausgeschlossen. Die Landeshauptstadt München behält sich als Betreiberin städtischer Sportanlagen vor, die Einhaltung der Schutz- und Hygienebestimmungen sowie die Überprüfung der ggf. notwendigen Testungen der Vereine zu kontrollieren .

Wir verweisen auf die Aufbewahrungspflicht gemäß § 4 Abs. 5 15. BAyIfSMV.

Aktuelle Informationen finden Sie regelmäßig auch auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration unter dem Link: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/

Die Informationen der LHM finden Sie unter https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Referat-fuer-Gesundheit-und-Umwelt/Infektionsschutz/Neuartiges_Coronavirus.html

Wir wünschen Ihnen weiterhin alles Gute und bleiben Sie gesund.

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