Änderung des Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Mit der ab 15.12.2021 eingetretenen und gültigen Änderung der. 15. Bayrischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt für den Zugang zu Sportstätten:

  • Alle Dreifach-Geimpften benötigen ab dem 15. Tag nach der Auffrischungsimpfung keinen zusätzlichen Testnachweis mehr und haben somit freien Zugang zu allen Sportstätten – innen wie außen.
  • Die Ausnahmereglung für ungeimpfte Jugendliche zwischen 12 Jahren und 3 Monaten und unter 18 Jahren wurde bis einschließlich 12.01.2022 verlängert. D.h. Kinder und minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, können weiterhin Sport ohne weitere Test-/Nachweispflichten betreiben.

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